Polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte

Die herrschende Meinung

Freitag, 20. November 2020

Polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte

§ 32 Abs. 3 NPOG erfordert, dass die Tatsache der Überwachung der Örtlichkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer hinreichend erkennbar und wahrnehmbar ist. Diese Anforderungen sind in der Regel erfüllt, wenn die Verkehrsteilnehmer durch gut sichtbar angebrachte Hinweisschilder, auf denen ein Videokamerapiktogramm abgebildet ist, darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie einen überwachten Bereich betreten. Die von der Polizeidirektion auf Pfosten angebrachten Aufkleber sind für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend erkennbar und wahrnehmbar.

(OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 06.10.2020, 11 LC 149/16, ECLI:DE:OVGNI:2020:1006.11LC149.16.00)

 

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 18:40 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)

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