Bei einem einmaligen Emailkontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch
davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails
erteilt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Eine trotzdem
übersandte Autoresponder-Werbeemail stelle eine unzumutbare Belästigung
dar, deren Unterlassung verlangt werden könne.
Bei einem Arzt ging Mitte Dezember 2008 eine von einem Unternehmen
versandte Werbeemail ein, in der für dessen Dienstleistungen geworben
wurde. Das Unternehmen bot dem Arzt an, eine eigene Domain für ihn zu
erstellen. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden nicht. Der Arzt
antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und
Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als
Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbeemail.
Das wollte der Arzt aber nicht einfach so hinnehmen. Die Werbemails seien
eine Belästigung, insbesondere weil er aus beruflichen Gründen verpflichtet
sei, die eingehenden Emails sorgfältig zu lesen. Er bestand auf der
Unterlassungserklärung und wollte auch, dass ihm seine Rechtsanwaltskosten
bezahlt werden.
Dies lehnte das Unternehmen ab. Die Mail sei nicht unaufgefordert
zugesandt worden. Das Unternehmen hätte eine Autoresponderfunktion auf
seiner Webseite eingerichtet. Das bedeute, dass Mails nur, allerdings dann
automatisch, zugesandt werden, wenn vorher eine Mail an das Unternehmen
gerichtet wurde. Die Zusendung des Werbeemails sei daher auf das Verhalten
des Arztes zurückzuführen.
Das Amtsgericht München gab dem Arzt jedoch Recht: Die unverlangte, d.h.
ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des
Adressaten abgeschickte Emailwerbung stelle eine unzumutbare Belästigung
dar. Die Unzumutbarkeit der Belästigung folge zum einen aus dem
Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die
Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener Mails. Auf Grund der Eigenart
dieses Werbemittels, mit geringem finanziellem Aufwand eine Vielzahl von
Adressaten zu erreichen, sei zu befürchten, dass es bei Gestattung der
unverlangten Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken zu einer Überflutung der
Anschlussinhaber mit Werbebotschaften komme. Der Nutzen eines E-Mail
Anschlusses, nämlich Mitteilungen rasch und preiswert empfangen zu können,
würde dadurch in Frage gestellt. Der Empfänger wäre gezwungen, aus der
Vielzahl der eingegangenen Sendungen die für ihn wichtigen und erwünschten
mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand auszusondern. Eine unzumutbare
Belästigung sei selbst dann noch zu bejahen, wenn die Werbebotschaft im
"Betreff" von vornherein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet
sei und der Empfänger sie auf Grund dieser Beschreibung ohne weiteres
löschen könne, ohne sie erst lesen zu müssen. Denn auch Aufbau und Anzeige
der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und Geld.
Vorliegend sei der klagende Arzt, der seine E-Mail Adresse zur
Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutze, aus Gründen der
ärztlichen Sorgfaltspflicht gehalten, alle eingehenden Mails zur Kenntnis
zu nehmen und auf ihre Relevanz für seine Tätigkeit zu untersuchen. Dieses
Erfordernis würde durch unverlangt zugesandte
E-Mails deutlich erschwert und die unkomplizierte sowie schnelle
Kommunikation per E-Mail behindert.
Da weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit
der Werbung vorliege und da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher
Unstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden könne,
stelle die an den klagenden Arzt versandte Werbe E-Mail eine Belästigung
dar, die von ihm nicht hingenommen werden müsse.
Auch wenn man den Sachvortrag des beklagten Unternehmens, bei den
streitgegenständlichen Mails handele es sich um von einem Autoresponder
versandte automatische Antwortmails als zutreffend unterstelle, ändere sich
daran nichts. Bei den versandten Mails handele es sich um Werbe E-Mails, da
mit ihnen auf das Angebot des Unternehmens aufmerksam gemacht und ein Link
zu der von ihm betriebene Webseite übermittelt werde. Allein aus dem
Vortrag des beklagten Unternehmens, dass diese Mail nur dann versandt
werde, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse versandt wurde, könne auf ein
Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-Mail nicht geschlossen werden.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Antwortmail auslösende E-Mail
eine Anfrage nach der Dienstleistung der Beklagten enthalten hätte. Dies
behaupte aber selbst das Unternehmen nicht. Ein einmaliger E-Mail Kontakt
sei aber nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von
Werbe-Mails anzunehmen. Hinzu komme, dass jedenfalls die zweite von dem
beklagten Unternehmen versandte E-Mail dem klagenden Arzt zuging, nachdem
er dem Unternehmen die weitere Zusendung von Mails ausdrücklich untersagt
hatte.
Der Arzt habe gegen das beklagte Unternehmen auch einen Anspruch auf
Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe.
Wie dargestellt, habe das Unternehmen durch das Zusenden der Werbe-Mails in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes eingegriffen.
09.07.2009 - 161 C 6412/09
Amtsgericht München - PM 41/09 vom 21.9.2009:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/
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