Strafgefangenenpost in 'Sütterlin' darf nicht gestoppt werden

Die herrschende Meinung

Montag, 13. Juli 2009

Strafgefangenenpost in 'Sütterlin' darf nicht gestoppt werden

Die Justizvollzugsanstalt Celle (JVA) darf Briefe eines Gefangenen nicht anhalten, nur weil diese in Sütterlinschrift - auch Deutsche Schreibschrift genannt - geschrieben sind. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Der 37 Jahre alte Gefangene verbüßt in der JVA eine Freiheitsstrafe. Er schreibt seit mehreren Jahren die Briefe an seine Verlobte in Sütterlinschrift. Im November 2008 ordnete die JVA an, dass künftig alle ein- und ausgehenden Schreiben in "Sütterlin" angehalten und zurückgesandt werden, solange sich der Gefangene nicht schriftlich bereit erkläre, die Kosten der "Übersetzung" dieser Schreiben zu übernehmen und die daraus resultierenden Verzögerungen zu akzeptieren. Der Kontrollaufwand sei zu hoch und die Verlobten könnten problemlos in lateinischer Schrift schreiben.

Hiergegen erhob der Gefangene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht. Die Strafrichter gaben ihm Recht und hoben die Verfügung der JVA mangels Rechtsgrundlage auf. Schreiben von Gefangenen oder an diese könnten nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz zum einen angehalten werden, wenn ihr Inhalt gefährlich ist oder der Schriftverkehr wegen des großen Umfangs eine Begrenzung rechtfertigt. Im Übrigen dürften sie nicht in einer Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sein. Nach Ansicht der Richter ist keine dieser Voraussetzungen durch das Verwenden von Sütterlinschrift erfüllt. Auch wenn die Schrift heute nicht mehr in den Schulen als Normalschrift gelehrt wird, handele es sich nicht um eine Geheimschrift. Das Merkmal der Unverständlichkeit beziehe sich auf den Inhalt des Geschriebenen. In Betracht komme damit allein die Unlesbarkeit. Eine Schrift könne unlesbar sein, weil die persönliche Handschrift nicht "formklar" sei. Hier gehe es aber ausschließlich um die Schriftart. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass in Deutschland keine verbindlichen Vorschriften existieren, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden sei. Die Sütterlinschrift könne, auch wenn sie nicht mehr in den Schulen gelehrt wird, nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung zumindest gelesen werden. Auch seien unstreitig Bedienstete der JVA in der Lage dazu. Daher dürfe der in Sütterlin geführte Schriftverkehr von Gefangenen nicht wegen Unlesbarkeit gestoppt werden, auch wenn der Kontrollaufwand höher sei.

19.05.2009 - 1 Ws 248/09 (StrVollz) Oberlandesgericht Celle - PM vom 18.6.2009: http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 08:21 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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