Das BVerfG erklärt den § 202c StGB

Die herrschende Meinung

Freitag, 19. Juni 2009

Das BVerfG erklärt den § 202c StGB

Das BVerfG hat in seiner heute veröffentlichten Entscheidung die Klage dreier Beschwerdeführer gegen den umstrittenen § 202c StGB ("Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten") nicht zur Entscheidung angenommen. Diese sahen sich im Rahmen ihrer Berufe einer möglichen Strafverfolgung nach § 202c StGB ausgesetzt, da sie dort regelmäßig mit Schadsoftware umgehen. Zu den Anforderungen an die Schadsoftware hat das BVerfG nun festgestellt:

Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist.

Semantisch legt das BVerfG den Unterschied zwischen "Zweck" und "Eignung" dar. So setzt § 202c StGB voraus, dass der Zweck des Programms der Vorbereitung einer in § 202c StGB genannten Straftat dienen muss. Die Eignung der dual use Programm reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht aus.

Besorgt man sich dagegen Programme, die nur dem Zweck der Begehung einer anderen Straftat dienen, entfällt das Tatbestandsmerkmal des Vorbereitens einer Straftat, wenn der Anwender es für offizielle Sicherheitstests verwendet.

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 10:17 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: bverfgtechnorati, softwaretechnorati
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