Internetangebote für sexuelle Dienste: Detaillierte Leistungsbeschreibungen und Preise sind ordnungswidrig

Die herrschende Meinung

Dienstag, 13. Mai 2008

Internetangebote für sexuelle Dienste: Detaillierte Leistungsbeschreibungen und Preise sind ordnungswidrig

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die detaillierte Anspreisung von sexuellen Dienstleistungen auf einer Internetseite für ordnungswidrig.

Die detaillierten Leistungsbeschreibungen auf der gegenständliche Internetseite sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung, so das Gericht. Die Internetwerbung des Betroffenen sei weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie sei nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstoße auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.

07.04.2008 - 1 Ss 178/07 Oberlandesgericht Zweibrücken: http://www.olgzw.justiz.rlp.de/


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 14:12 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: ad-iustechnorati, jugendmedienschutztechnorati
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