VDS: BVerfG gibt Klage gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise statt

Die herrschende Meinung

Mittwoch, 19. März 2008

VDS: BVerfG gibt Klage gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise statt

Im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz gegen §§ 113a, 113b TKG hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 11. März beschlossen, dass die Pflichten aus § 113a TKG von den Providern bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erfüllen sind. Allerdings dürfen die Diensteanbieter nur dann die auf Vorrat gespeicherten Daten an die ersuchende Behörde übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der richterlichen Anordnung eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 StPO vorliegen.

Das BVerfG wägt hier das Strafverfolgungsinteresse des Staates mit dem Art. 10 GG verankerten Persönlichkeitschutz des Bürgers bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten ab. So stellt es fest, dass durch die flächendeckenden Erfassung des Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt zu erschüttern droht. Würde demgegenüber aber jeder Zugriff auf die bevorrateten Daten unterbunden, so bestünde die Gefahr, dass den Strafverfolgungsbehörden ein effektives Ermittlungsinstrument vollständig versagt bliebe.

Einen Ausblick auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gewährt das BVerfG schon mit seinen Erklärungen zum Europäischen Recht, worauf die Vorratsdatenspeicherung beruht:

[...] Dementsprechend wird eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 118, 79 <95 ff.>). Hingegen kann eine Norm des deutschen Rechts, durch die der Gesetzgeber die Vorgaben einer Richtlinie in eigener Regelungskompetenz konkretisiert hat oder über solche Vorgaben hinausgegangen ist, zulässigerweise mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

Demnach wird die Regelung wohl insoweit aufrechterhalten, als dass sie die Minimalvorgaben der Richtlinie 2006/24/EG umsetzt, da sich das BVerfG für diese Regelungen nicht zuständig erklärt. Für alles was über die EU-Richtlinie hinausgeht, erklärt sich das BVerfG aber für zuständig. Gleichwohl lässt sich das BVerfG eine Hintertür zur Nichtigerklärung der VDS-Regelungen im Ganzen. So hat die Republik Irland vor dem EuGH ein Klage gegen die Richtlinie 2006/24/EG eingelegt, da sie aufgrund eines falschen Kompetenztitels zustande gekommen sei:

Sollte der Antrag der Re­publik Irland Erfolg haben, wäre Raum für eine umfassende Prüfung der angegriffenen Normen durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der deutschen Grundrechte.

(Pressemitteilung des BVerfG vom 19.03.2008)

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 10:04 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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