BVerfG: Online-Durchsuchung ist null und nichtig!

Die herrschende Meinung

Mittwoch, 27. Februar 2008

BVerfG: Online-Durchsuchung ist null und nichtig!

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchungs-Ermächtigung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz hatte vollen Erfolg. Wie das Bundesverfassungsgericht heute entschied, verletzt die Regelung des § 5 VSG NRW das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Erwähnenswert ist die selbstkritische Einstellung des BVerfG:

Die Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.

Diese Lücke ergänzen die Verfassungswächter nun mit einem auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruhenden Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Allerdings spricht das BVerfG kein absolutes Nein zur Online-Durchsuchung aus. Bei Einführung eines Richtervorbehalts und Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird die Online-Durchsuchung wohl kommen können:

Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Das die Gesetzesautoren beim Verfassen des § 5 VSG NRW geschlampt haben, stellt das BVerfG in seiner Pressemitteilung mit einem Satz sehr deutlich heraus:

3. Ferner verstößt die Norm auch gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. [Absatzende!]

Dies deutete sich schon in der mündlichen Verhandlung zur Online-Durchsuchung am 10.10.2007 an, als BVerfG-Präsident Hans-Jürgen Papier den Vetreter des Landes NRW Dirk Heckmann fragte, ob man vom selben Gesetz spreche. [heise.de]

Geschrieben von Ralph Hecksteden um 10:44 | Kommentar (1) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: bverfgtechnorati, online-durchsuchungtechnorati, softwaretechnorati
Artikel mit ähnlichen Themen:
iPhone-App für Gesetze im Internet
Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß
BVerfG: IMAP-Postfächer dürfen beschlagnahmt werden
Das BVerfG erklärt den § 202c StGB
Webinar zur ergonomischen eAkte

Trackbacks
Trackback für spezifische URI dieses Eintrags

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Ein schönes Urteil :-)
#1 online-durchsuchung (Homepage) am 27.02.2008 14:04 (Antwort)

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 

Umfragen

Juristengadget?
Blackberry
iPhone
Android

Archive

Suche

Top Referers

herrschendemeinung.de (66)
aletmeseks.free.bg (9)
aoneseksi.free.bg (9)
atrahoner.free.bg (9)
ayouseks.free.bg (9)

Die letzten 3 google/yahoo-Suchen

battle.net account löschen
foto biometrisch fureschein
führerschein biometrisches bild

Getaggte Artikel

ad-ius agg bayern bgh biometrie bka blawgs bundesinnenminister bundesjustizministerium bundesministerium des innern bverfg bverwg communia datenschutz domainrecht ebay europa google jugendmedienschutz juris juristische datenbanken Komisches krefeld linux Luftsicherheitsgesetz luftsig nigeria online-durchsuchung phishing piratenpartei polizei Recht reisepass Saarbrücken saarland schäuble-monitoring sicherheit software spam staatlicher hackerangriff stay-different.de steuern terror tkÜ urheberrecht verbraucherschutz vorratsdatenspeicherung wahlcomputer wahlmaschinen zensur

Zitiervorschlag:

herrschende Meinung ($URL)

Impressum


Die herrschende Meinung wird herausgegeben von Christopher Brosch und Ralph Hecksteden. Verantwortlich ist der jeweilige Autor. Beide Autoren sind erreichbar über

Christopher Brosch
Mozartstraße 27
47800 Krefeld
Old Europe

Email: hm [ät] zev [punkt] in [minus] berlin [punkt] de

View blog reactions Datenschutz: Diese Website benutzt einen Webanalysedienst, der sog. „Cookies“ auf dem Computer des Nutzers speichert und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Die Daten werden anonymisiert erhoben, d.h. es werden nur die ersten drei Byte der IP-Adresse gespeichert. Bei eigebetten Youtube-Videos werden zusätzlich Daten an den Betreiber von Youtube übermittelt.

Blog abonnieren

XML RSS 0.91 feed
XML RSS 1.0 feed
XML RSS 2.0 feed
ATOM/XML ATOM 1.0 feed
XML RSS 2.0 Kommentare

Blogroll

lawgical
lawblog
McNeubert Lawblog
Kanzlei Hoenig, Berlin
shopbetreiber-blog.de

GoogleWatchBlog
Fefe's Blog
andreas.org
Shopblogger
Neues vom Streetgirl
netzpolitik.org
fontblog
blog.tagesschau.de
Der blinde Fleck
Scusiblog
notes.computernotizen
nerds.computernotizen
Ko
Nerdcore
http://ak-zensur.de/

Vor einem Jahr...

05.08.2009 juris Portal im neuen Gewand
02.08.2009 schneller als erwartet..
31.07.2009 Faule Richterin wird gerügt

Letzte Kommentare

Ralph zu eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem Namen
Do, 15.07.2010 13:05
BTW: wie bestellt Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Freiherr von und zu [...]


Ralph zu eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem Namen
Do, 15.07.2010 12:58
Als jurablogs-Blogger kenne ich immerhin § 14 Abs. IV Nr. 1 UStG iVm. § 31 Abs. II UStDV. Und da steht, dass der [...]


kiloecho zu eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem Namen
Do, 15.07.2010 12:52
Handelt es sich um einen Händler als Verkäufer gilt das Widerrufsrecht. Und eben dieses würde ich hier doch mal [...]