Grundsätze der Prioritätsregel gelten nicht, wenn Domaininhaber kein schützenwertes Interesse an Domainnamen hat

Die herrschende Meinung

Dienstag, 13. November 2007

Grundsätze der Prioritätsregel gelten nicht, wenn Domaininhaber kein schützenwertes Interesse an Domainnamen hat

Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Damit treten die Grundsätze der Prioritätsregel bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurück, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist.

Das im Jahre 1972 gegründete klagende Unternehmen ist mit Tochtergesellschaften vier europäischen Staaten und Auslandsvertretungen in 19 anderen Ländern im Bereich Anzeige- und Informationssysteme für Automatisierung und industrielle Kommunikation tätig. Die klagende Gesellschaft und alle zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften und Vertretungen treten seit 1972 bzw. seit ihrer Gründung unter dem Firmenschlagwort „S.“ auf.

Die beklagte Privatperson mit dem Namen „S.“ betreibt bislang noch kein Gewerbe und hat am 26.10.2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er hat in den Jahren 2005 und 2006 die Internet-Domains „s.-unternehmensgruppe.de“, „s.-unternehmensgruppe.com“ und „.s.-unternehmensgruppe.eu“ für sich registrieren lassen. Die zugehörigen Homepages sind bis jetzt ohne Inhalt. Das klagende Unternehmen verlangt die Freigabe dieser Domains.

Das klagende Unternehmen hat nach Auffassung der Stuttgarter Richter einen Anspruch auf Freigabe der drei streitgegenständlichen Domains „s.-unternehmensgruppe.de“, „s.-unternehmensgruppe.com“ und „s.-unternehmensgruppe.eu“. Rechtlicher Inhalt eines solchen Anspruches sei nicht die Übertragung der Domain, sondern, dass der Anmelder gegenüber der zuständigen Vergabestelle die Löschung der Registrierung erklärt. Der Wortkombination „S.-Unternehmensgruppe“ komme eine eigene, spezifische Unterscheidungskraft insoweit zu, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson mit Namen S., den der Beklagte als Familiennamen selbst innehat, ebenso enthält wie eine Abgrenzung von einem einzelnen Unternehmen dieses Namens. Insoweit sei der Begriff „Unternehmensgruppe“ nicht lediglich beschreibender Zusatz ohne Unterscheidungskraft, sondern gerade Ausdruck einer besonderen und im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellten Qualität des Namensträgers. Den damit in seiner Gesamtheit zu sehenden (Domain-)Namen „S.-Unternehmensgruppe“ gebrauche die beklagte Privatperson unbefugt. Denn sie heiße zwar S., betreibe aber keine Unternehmensgruppe, noch nicht einmal ein einzelnes Unternehmen. Zwar sei richtig, dass dann, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich „das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität“ gelte. Eine Abweichung von der Prioritätsregel („Online-Priorität“) sei jedoch dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann.

26.07.2007 - 7 U 55/07 Oberlandesgericht Stuttgart - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württembergs: http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de


Quelle: Mit freundlicher Unterstützung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 00:27 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
Tags für diesen Artikel: ad-iustechnorati, domainrechttechnorati
Artikel mit ähnlichen Themen:
Anklage wegen massenhaften Betrugs mit Bio-Geflügel
Auch Autoresponder-Werbeemails unerwünscht
Diebstahl von Druckerpatronen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Strafgefangenenpost in 'Sütterlin' darf nicht gestoppt werden
Entscheidung über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten bei der Digitalisierung verlegter Werke

Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 

Umfragen

Juristengadget?
Blackberry
iPhone
Android

Archive

Suche

Die letzten 3 google/yahoo-Suchen

führerschein biometrisch
spieleinsätze
die herrschende meinung ist die meinung der herrschenden

Getaggte Artikel

ad-ius agg bayern bgh biometrie bka blawgs bundesinnenminister bundesjustizministerium bundesministerium des innern bverfg bverwg communia datenschutz domainrecht ebay europa google jugendmedienschutz juris juristische datenbanken komisches krefeld linux Luftsicherheitsgesetz luftsig nigeria online-durchsuchung phishing piratenpartei polizei Recht reisepass saarbrücken saarland schäuble-monitoring sicherheit software spam staatlicher hackerangriff stay-different.de steuern terror tkÜ urheberrecht verbraucherschutz vorratsdatenspeicherung wahlcomputer wahlmaschinen zensur

Zitiervorschlag:

herrschende Meinung ($URL)

Impressum


Die herrschende Meinung wird herausgegeben von Christopher Brosch und Ralph Hecksteden. Verantwortlich ist der jeweilige Autor. Beide Autoren sind erreichbar über

Christopher Brosch
Mozartstraße 27
47800 Krefeld
Old Europe

Email: hm [ät] zev [punkt] in [minus] berlin [punkt] de

View blog reactions Datenschutz: Diese Website benutzt einen Webanalysedienst, der sog. „Cookies“ auf dem Computer des Nutzers speichert und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Die Daten werden anonymisiert erhoben, d.h. es werden nur die ersten drei Byte der IP-Adresse gespeichert. Bei eigebetten Youtube-Videos werden zusätzlich Daten an den Betreiber von Youtube übermittelt.

Blog abonnieren

  • XML RSS 0.91 feed
  • XML RSS 1.0 feed
  • XML RSS 2.0 feed
  • ATOM/XML ATOM 1.0 feed
  • XML RSS 2.0 Kommentare

Blogroll

lawgical
lawblog
McNeubert Lawblog
Kanzlei Hoenig, Berlin
shopbetreiber-blog.de

GoogleWatchBlog
Fefe's Blog
andreas.org
Shopblogger
Neues vom Streetgirl
netzpolitik.org
fontblog
blog.tagesschau.de
Der blinde Fleck
Scusiblog
notes.computernotizen
nerds.computernotizen
Ko
Nerdcore
http://ak-zensur.de/

Vor einem Jahr...

11.09.2009 "Erweiterter Zugriff auf Fin [...]"
10.09.2009 "Jura-Student testet § 41 [...]"
09.09.2009 "Europäische Lösung für B [...]"

Letzte Kommentare

Ralph zu eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem Namen
Do, 15.07.2010 13:05
BTW: wie bestellt Karl Theodor Maria Nikolaus Johann Jacob Philipp Franz Joseph Sylvester Freiherr von und zu [...]
Ralph zu eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem Namen
Do, 15.07.2010 12:58
Als jurablogs-Blogger kenne ich immerhin § 14 Abs. IV Nr. 1 UStG iVm. § 31 Abs. II UStDV. Und da steht, dass der [...]
kiloecho zu eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem Namen
Do, 15.07.2010 12:52
Handelt es sich um einen Händler als Verkäufer gilt das Widerrufsrecht. Und eben dieses würde ich hier doch mal [...]