Das alleinige Halten einer Domain muss keine Zeichenbenutzung darstellen

Die herrschende Meinung

Montag, 17. September 2007

Das alleinige Halten einer Domain muss keine Zeichenbenutzung darstellen

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter führen aus, dass der Verkehr einem Zeichen, welches durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet. Dies sei grundsätzlich auch dann so zu beurteilen, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt.

Die klagende Deutsche Telekom AG bietet in Deutschland Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gründung im Jahr 1989 bei ihrer gesamten Außendarstellung die Bezeichnung "Telekom" in Alleinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genießt. Die Deutsche Telekom AG ist auch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke. Das beklagte Unternehmen ist seit 1998 mit der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" in das Handelsregister eingetragen und bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an. Die GmbH ist Inhaberin der Domain-Namen "euro-telekom.de", "eurotelekom.net", "euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und "eurotelekom.info" und verwendet diese sowie die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und "Euro Telekom Website" zu Werbezwecken. Die Deutsche Telekom AG macht geltend, die Bezeichnungen der GmbH verletzten ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke.

Der Bundesgerichtshof weist die Klage hinsichtlich der von der Deutschen Telekom AG begehrten Einwilligung in die Löschung der von der GmbH verwendeten Domain-Namen ab. Der Anspruch sei nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die beklagte GmbH für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht schon deshalb erfüllt, weil die beklagte GmbH als juristische Person (des Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Eine Verwendung der Domain-Namen sei nur dann unzulässig, wenn jede Verwendung auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets erfolgt, zumindest eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens "Telekom" der Deutsche Telekom AG darstellt. Dies aber könne nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. Jedoch könne eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort "Telekom" und den Zeichen der beklagten GmbH "Euro Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" nicht ausgeschlossen werden. Insoweit hat der Bundesgerichtshof zu weiteren Feststellungen das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.

19.07.2007 - I ZR 137/04
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de


Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der ad ius Mandanteninformationen.
Geschrieben von Ralph Hecksteden um 07:58 | Kommentare (0) | Trackbacks (0)
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