Mittwoch, 10. April 2013Schwarmintelligenz?Die hM wurde neulich von einem Bundesvorstandsmitglied der Piratenpartei in einem Tweet verlinkt. Es ging um eine Pressemitteilung der Piratenpartei aus dem Jahr 2007 zur Problematik der damaligen GEZ-Gebührenerhöhung. Der damalige Vorsitzende der Partei hatte eine Art Haushaltsabgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefordert. Diese hatte er nun über Twitter kritisiert, was ihm einen Seitenhieb im gegenständlichen Tweet einbrachte. Dieser Seitenhieb verkürzte - wie bei Twitter üblich - die damalige Aussage sehr. Der Tweet brachte am ersten Tag dem Blog 228 neue Besucher. Diese verblieben durchschnittlich 13 Sekunden auf der Webseite, 94% davon zwischen 0-10 Sekunden. Um einen Blogbeitrag mit 253 Wörtern zu lesen. Ein geübter Mensch soll ca. 250 Wörter pro Minute erfassen können. Der Tweet wurde 20 mal retweetet. Wie tiefgehend sich die Follower des aktuellen Vorstandsmitglieds mit der Thematik befasst haben, kann sich jetzt jeder selber denken. (Hinweis: Dieses Blog verwendet Piwik zur Webstatistik. Alle
anfallenden Daten werden nur anonymisiert gespeichert)
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Dienstag, 9. April 2013Betrieb einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminsvertretern gegen eine "Transaktionsgebühr" ist nicht wettbewerbswidrigDie beklagte Gesellschaft betreibt eine Internetplattform für Rechtsanwälte, die diesen die Gelegenheit bietet, für Termine außerhalb ihres Kanzleisitzes einen Kollegen zu finden, der ihren Gerichts- bzw. Ortstermin oder ihre Akteneinsicht zu Pauschalgebühren wahrnimmt. Dazu werden die Termine der Mitglieder mit Kurzbeschreibung im Internet dargestellt und können von den Mitgliedern „angenommen“ werden, die beklagte Gesellschaft leitet dann die notwendigen Kontaktdaten weiter und stellt auch ein Datenintranet zur Weiterleitung von Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Beitrag zum Betrieb der Plattform, eine Art Transaktionsgebühr, ist nach Ausführung des Auftrages vom Terminsvertreter und von der auftraggebenden Kanzlei in Höhe von je 10 € an die Beklagte zu entrichten. Die Klägerin organisiert Gemeinschaften von Korrespondenzanwälten. Gegen eine Teilnahmegebühr trägt sie Rechtsanwälte, die zur Terminwahrnehmung für andere Rechtsanwälte bereit sind, in eine Liste ein und verteilt diese jährlich an die Teilnehmer, außerdem wird der Teilnehmer in einer Anwaltssuchmaschine geführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten der beklagten
Gesellschaft sei wettbewerbswidrig, da es sich bei der Beanspruchung
einer Transaktionsgebühr für die Vermittlung eines
Terminvertretungsauftrages zwischen zwei Rechtsanwälten um eine
Provision für die Vermittlung eines konkreten Auftrags handle, was gegen
§ 49 b Abs. 3 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße.
Das Landgericht Freiburg hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung auf Unterlassung des Betriebs der Internetplattform
zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zum
Oberlandesgericht Karlsruhe Außensenate in Freiburg ist ohne Erfolg
geblieben. Der Senat hat ausgeführt, die berufsrechtliche Bestimmung des
§ 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO werde, da sie darauf gerichtet sei, die
Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen
(Mandaten) aller Rechtsanwälte zu unterbinden, als Marktverhaltensregel
im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Allerdings erfasse sie
unmittelbar nur Rechtsanwälte, diese, nicht die Beklagte, unterlägen dem
berufsrechtlichen Verbot. Das Verhalten der Beklagten erfülle auch
nicht die Voraussetzungen dieser Regelung. § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO
bestimme, dass die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren
oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob
im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art,
unzulässig sei. Das Verbot erfasse damit Provisionszahlungen für ein
konkret vermitteltes Mandat. Die von der Beklagten erhobene
Transaktionsgebühr werde aber nicht für die Vermittlung eines Auftrages
geschuldet. Die Beklagte stelle lediglich das Medium für die Vermittlung
der Übernahme der Terminsvertretung zur Verfügung. Die Bereitstellung
der Internetplattform sei mit den Leistungen herkömmlicher Medien
vergleichbar. Die beteiligten Rechtsanwälte könnten ohne weiteres über
Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden. Die rechtliche
Einstufung der Leistung der Beklagten sei nicht davon abhängig, welcher
der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichte. Auch der Schutz
vorrangiger Interessen des Allgemeinwohls gebiete keine andere
Beurteilung, durch das Verbot solle verhindert werden, dass Mandate
gewerblich „gekauft“ oder „verkauft“ würden, darum gehe es bei der
Einschaltung einer Terminsvertretung nicht. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2013 - 4 U 18/13 - Pressemitteilung Samstag, 9. Februar 2013juris-Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik ist ausgeschriebenDie vom Datenbankanbieter juris feierlich gestiftete Professur für Rechtsinformatik ist nun auf dem Ausschreibungsportal des Bundes veröffentlicht:
Des weiteren wird von dem Stelleninhaber erwartet, sich an der Leitung des Instituts für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes zu beteiligen.
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Donnerstag, 24. Januar 2013BGH gesteht Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu
(pm) Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich. In den Vorinstanzen sind dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. In Anwendung dieses Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird. Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte. Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht. Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren. Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12
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Donnerstag, 13. Dezember 2012Vorwürfe gegen rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten und seine Tochter müssen neu verhandelt werdenDas Landgericht Landau in der Pfalz hat den Angeklagten, einen rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten, vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und zur Verletzung von Privatgeheimnissen freigesprochen. Gegen die ebenfalls angeklagte Tochter hat es eine Verwarnung mit Strafvorbehalt – lediglich – wegen Verletzung von Privatgeheimnissen ausgesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen veranlasste die als Polizeibeamtin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehende Angeklagte am 16. November 2009 Abfragen im polizeiinternen Informationssystem POLIS zu Geschäftspartnern der Nürburgring GmbH, der Betreibergesellschaft der Rennstrecke am Nürburgring. Sie gab mehrere im Rahmen der Abfrage erstellte, mit polizeiinternen ID-Nummern versehene Ausdrucke am 20. November 2009 an ihren Vater weiter. Dieser war Mitglied des vom rheinland-pfälzischen Landtag eingerichteten Untersuchungsausschusses "Nürburgring GmbH", der sich mit der gescheiterten Finanzierung für die Erweiterung der Rennstrecke um einen Vergnügungspark und mit der vergeblichen Suche nach einem privaten Betreiber der Anlage befasste. Am 23. November 2009 wurden in zwei Tageszeitungen unter Angabe der jeweiligen ID-Nummer POLIS-Eintragungen zu zwei Geschäftspartnern der Nürburgring GmbH veröffentlicht. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte seine Tochter zur Abfrage der Daten im polizeilichen Informationssystem bewegt oder sie hierbei unterstützt hat. Auch hat es sich keine Gewissheit von der Weitergabe der Daten an die Presse gerade durch den Angeklagten oder von einem hierauf gerichteten Vorsatz seiner Tochter verschaffen können. Das Landgericht hat daher die Angeklagte nicht auch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses verurteilt und beim Angeklagten eine Strafbarkeit insgesamt verneint. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht standhält, und die Sache an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. Die Vorwürfe müssen daher umfassend neu verhandelt werden. Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/1
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Dienstag, 20. November 2012juris GmbH richtet Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik einWie die Pressestelle der Universität des Saarlandes verlauten lässt, will der Rechtsdatenbankanbieter juris aus Anlass des 10 jährigen Jubiläums des juris Praxiskommentars eine Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik an der Saar-Uni einrichten. Mit der Stiftungsprofessur würdigt juris die erfolgreiche Zusammenarbeit beim Praxiskommentar als auch auf dem Gebiet der Rechtsinformatik. Vor allem soll es auch eine Würdigung von Professor Maximilian Herberger sein, der lange Jahre Vorsitzender des 15-köpfigen juris-Sachverständigenbeirates war. Die Stiftungsprofessur, die im Rahmen eines Festaktes am kommenden Montag vorgestellt wird, wird am Institut für Rechtsinformatik eingerichtet werden, das gemeinsam von den Direktoren Professor Herberger und Professor Stephan Weth geleitet wird. Mit ihr soll insbesondere die technische Seite der Saarbrücker Rechtsinformatik weiter ausgebaut und gestärkt werden.
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Montag, 19. November 2012Eckpunktepapier der Bundesregierung zu "Trusted Computing" und "Secure Boot"Die Bundesregierung hat heute ein "Eckpunktepapier zu 'Trusted Computing' und 'Secure Boot'" veröffentlicht. Unter Trusted Computing werden die Architekturen und Implementierungen verstanden, die auf den Standards der Trusted Computing Group (TCG) basieren oder diese nutzen. Darüber hinaus können verwandte Techniken des Unified Extensible Firmware Interface (UEFI)-Standard wie "Secure Boot" dem Trusted Computing zugeordnet werden. Die zunehmende Abhängigkeit der Gesellschaft von verlässlicher und sicherer Informationstechnik erfordert umfangreiche Schutzmaßnahmen für die eingesetzte Technik. Trusted Computing kann einen Beitrag leisten, die Sicherheit von Computersystemen, Smartphones oder Unterhaltungselektronik zu verbessern. Hierbei werden zusätzliche Sicherheitsfunktionen bereitgestellt, mit deren Hilfe unter anderem eine sichere Verschlüsselung unterstützt, der Zustand der Hard- und Software geprüft und die auf dem IT-Gerät ausgeführte Software kontrolliert werden kann. Die wichtigsten Forderungen der Bundesregierung sind:
Herstellern bieten diese Anforderungen Orientierung für die Weiterentwicklung ihrer Produkte. Gleichzeitig sollen die Nutzer in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu Erwerb und Einsatz solcher Systeme zu treffen. Pressemitteilung vom 19.11.2012
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Donnerstag, 15. November 2012Eröffnung des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ)Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums:
Mutig, so ein Zentrum trotz der anstehenden Entscheidung des BVerfG zum Antiterrordateigesetz zu eröffnen. Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen KinderDer unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten. Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus Mittwoch, 24. Oktober 2012Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machenDie Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, buchten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht Schwerin erhoben. Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Verordnung) das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, damit das Gericht in Lüttich (Belgien). Die Kläger haben geltend gemacht, gemäß Art. 15 Abs. 1c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung sei das Amtsgericht Schwerin zuständig, da sie als Verbraucher die Beklagte als Reiseveranstalter in Anspruch nähmen. Das Amtsgericht Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Der Verbraucherschutzgedanke gebiete die Anwendbarkeit der Art. 15, 16 der Verordnung. Die Berufung der Beklagten ist vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden, das ebenfalls Art. 22 Nr. 1 der Verordnung nicht für anwendbar gehalten hat. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind: Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht ein. Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen. Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in entsprechender Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht. Urteil vom 23. Oktober 2012 – X ZR 157/11 Dienstag, 16. Oktober 2012Bei grobem Foul mit Verletzungsvorsatz muss Versicherung nicht zahlenDas hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe Außensenate in Freiburg entschieden. Der Kläger, ein Amateurfußballspieler, verlangt von seinem Privathaftpflichtversicherer Freistellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen eines bei einem Foul verletzten Gegenspielers (G). Beim Landesligaspiel verletzte der Kläger den G schwer am rechten Bein, G erlitt einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das den Schiedsrichter und mehrere Spieler als Zeugen vernommen und den Kläger angehört hatte, war der Kläger aus etwa 20 bis 30 Meter Entfernung mit langem Anlauf und hohem Tempo auf den G zugelaufen und mit zumindest einem gestreckten Bein voraus seitlich von hinten in ihn hineingesprungen, G hatte den Ball kurz vor dem Aufprall schon weitergespielt. Der Schiedsrichter erkannte auf grobes Foul im Sinne der Regel Nummer 12 (Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen) und zeigte ihm die rote Karte. Kurz vor dem Angriff hatte der Kläger dem G gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt: Den Vorsatz des Klägers habe das Landgericht zutreffend aufgrund mehrerer Indizien und für den Senat bindend festgestellt. Der Kläger habe die Verletzung des G und deren Umfang zumindest als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen. Bei einem derart gefährlichen Einsteigen rechne der eingreifende Spieler stets mit einer ernsthaften Verletzung des Gegners und dürfe nicht darauf vertrauen, dass alles gut gehen werde. Für sich allein rechtfertige der gravierende Regelverstoß jedoch nur den Vorwurf der einfachen oder groben Fahrlässigkeit und auch die evidente Gefahr erheblicher Verletzungen lasse noch nicht auf den erforderlichen Verletzungsvorsatz, allenfalls auf einen rechtlich unerheblichen Gefährdungsvorsatz schließen. Es gehe hier nicht um einen gezielten Schlag oder eine ähnliche Tätlichkeit, die sich schon nach ihrem äußeren Bild auf eine Körperverletzung richte, sondern um eine „Grätsche“, die im Fußball üblich und durchaus erlaubt sei, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte. Auch sei bei der Prüfung des Vorsatzes zu berücksichtigen, dass Fußball ein ebenso schnelles wie kampfbetontes Spiel sei, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwinge, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Der äußere Hergang des Foulspiels habe hier jedoch eine erhebliche, wenn auch nicht ausreichende Indizwirkung für einen zumindest bedingten Verletzungsvorsatz. Entscheidend für die Annahme des Verletzungsvorsatzes sei vielmehr die weitere Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger vor dem Foulspiel gedroht habe, dem G bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Diese Drohung lasse in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels auf einen entsprechenden Vorsatz schließen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 - 9 U 162/11 -
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Dienstag, 2. Oktober 2012Berufssportler haften für Personenschäden beim Gegner nur bei VorsatzDer Kläger, früher Berufseishockeyspieler und auch Mitglied der Deutschen Eishockey-Nationalmannschaft, verlangt von einem Mitspieler nach Verletzungen in einem Spiel der 2. Eishockey-Bundesliga im November 2008 unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Beklagte, der im Spiel seinen gebrochenen Schläger weggeworfen hatte, checkte den Kläger regelwidrig von schräg hinten und stieß ihn in Richtung Bande, um den Angriff des Klägers auf das gegnerische Tor zu behindern. Vom Schiedsrichter wurde eine große Strafe plus Spieldauerdisziplinarstrafe verhängt. Bei dem Aufprall erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen an der linken Schulter und musste zwei Mal operiert werden, er kann den Beruf eines Eishockeyspielers nicht mehr ausüben. Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und erbringt Leistungen an den Kläger, unter anderem für eine Umschulung. Nach Auffassung des Klägers hat ihn der Beklagte grob gefoult und mit dem Schleudern an die Bande einen vorsätzlich geführten körperlichen Angriff begangen. Das Landgericht Freiburg hat den Schiedsrichter und einen Linienrichter vernommen und mit den Zeugen einen Mitschnitt des Spiels in einer Videoaufzeichnung ausgewertet. Es hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe war ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt: Der Kläger könne keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts gem. § 823 BGB wegen widerrechtlicher Körperverletzung geltend machen, da die Haftung durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sei (§§ 105, 106 SGB VII). Danach haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzten, nur bei Vorsatz. Dadurch solle einerseits eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers - durch Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung und Regressansprüche des Schädigers wegen gefahrgeneigter Arbeit - verhindert werden, andererseits gehe es auch darum, Schadensersatzstreitigkeiten zwischen Betriebsangehörigen zu vermeiden. Diese Regelung gilt auch, wenn es bei Angehörigen verschiedener Betriebe auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ zu Personenschäden kommt. Auch hier sollten die beteiligten Arbeitgeber vor dem Regress ihrer Arbeitnehmer geschützt werden, außerdem gehe es um die Wahrung des Friedens zwischen Arbeitnehmern kooperierender Betriebe, soweit sie in einer Gefahrengemeinschaft verbunden seien. Die Spielverletzung des Klägers stehe in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Berufssportler. Es handle sich deshalb um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft habe diesen Unfall auch anerkannt. Kläger und Beklagter seien anlässlich ihres Wettkampfs auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen. Dass ihre Aktivitäten im Spiel gegeneinander gerichtet seien, sei nicht entscheidend, vielmehr komme es darauf an, dass beide Mannschaften nach gemeinsamen Spielregeln zusammen wirkten und sich gegenseitig in besonderer Weise ergänzten, weil der Wettkampf nur im Miteinander möglich sei. Dabei sei jeder Spieler beider Mannschaften in gleicher Weise - sei es als Verletzter oder als Schädiger - den Verletzungsrisiken des Spiels ausgesetzt. Jeder verletzte Spieler sei materiell durch seine Berufsgenossenschaft abgesichert. Schmerzensgeldprozesse zwischen Spielern gegnerischer Mannschaften könnten das tägliche Zusammenspiel für die Zukunft erheblich beeinträchtigen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte bei seiner Aktion ernsthafte Verletzungsfolgen in Kauf genommen hätte. Nach der Darstellung des Klägers und wie die Videoaufnahme zeige, sei der Beklagte dem Kläger, der den Puck zuvor mit einem Schlagschuss hinter dem Tor der gegnerischen Mannschaft gegen die Bande geschossen habe, dicht auf den Fersen gewesen. Er habe ihn verfolgt, um ihn daran zu hindern, den Puck beim Zurücklaufen an der Bande wieder aufzunehmen. Der Angriff sei also weder grundlos noch überraschend, sondern aus dem Spiel heraus erfolgt, grundsätzlich habe der Beklagte den Kläger auch ohne Schläger mit dem Ziel angreifen dürfen, den Puck mit der Hand wegzuschieben. Indem er den Kläger im Eifer dieser Aktion geschubst und kurz vor der Bande zu Fall gebracht habe, habe er zwar gegen Spielregel Nr. 522 (Charging - unerlaubter Körperangriff) verstoßen, ein hinreichendes Indiz für einen Verletzungsvorsatz liege hierin jedoch nicht. Auch den Angaben der Zeugen hätten sich entsprechende Indizien nicht entnehmen lassen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.09.2012 - 4 U 256/11 -
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Samstag, 29. September 2012Kommission klagt: Deutsche Regeln zur Erbschaftsteuer sind diskriminierend(pm) Wer in Deutschland erbt, aber nicht in Deutschland lebt, hat das Nachsehen. Er kommt nicht in den Genuss der hohen Steuerbefreiung von bis zu 500 000 Euro, sondern muss sich mit einem Freibetrag von 2000 Euro zufrieden geben. Diese Regeln, die in Deutschland gelten, wenn weder Erbe noch Erblasser ihren Wohnsitz im Inland haben, sind nach Ansicht der EU-Kommission diskriminierend und verstoßen gegen den freien Kapitalverkehr. Deutschland hatte zwar Ende 2011 den nicht im Inland ansässigen Erben die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag zu stellen, um als Steueransässige behandelt zu werden. Nach Meinung der Kommission behebt diese Option allerdings nicht die Vertragsverletzung.
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Mittwoch, 29. August 2012Hohes Zusatzeinkommen in kurzer ZeitSo werben kriminelle Organisationen wie die Fakeshop-Bande ihre Finanzagenten:
Ob diese Organisation auch Sozialabgaben abführt?
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Dienstag, 31. Juli 2012Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam(pm) Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*). Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin. Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…." Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
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